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Bauvorschriften und Baubewilligungspflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Baugesetzgebung des Kantons Aargau alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Baubewilligung durch den Gemeinderat bedürfen:

Unter dem Begriff “Bauten“ fallen nicht nur Gebäude in herkömmlichen Sinne, sondern auch folgende Objekte:

•    Umnutzungen/Zweckänderungen (zB. in Wohnhaus Gewerbe einrichten)
•    Einbau von zusätzlichen Wohnräumen (zB. Dachgeschossumbauten, Estrichausbau)
•    gebäudeähnliche oder andere künstlich hergestellte und mit dem Boden fest verbundene Objekte
•    Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen
•    Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden;
•    Steinbrüche, Kies- und andere Gruben; Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von     grosser flächenhafter Ausdehnung (mehr als 100 m2);
•    Stützmauern
•    Ablagerungen und Deponien
•    Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und Umgebung.
•    Unter den Begriff “Bauten“ fallen sodann Tiefbauten, worunter unter- oder oberirdische Bauten verstanden werden, die das nicht wesentlich veränderte Terrain um höchstens 80 cm überragen, insbesondere Strassen und (Park-)Plätze.

Wer solche Bauten oder bauliche Massnahmen ohne Bewilligung ausführt, macht sich strafbar und trägt die Verfahrenskosten vollumfänglich. Im Gegenzug sind verschiedene Einrichtungen und Anlagen, die landläufig als Baumassnahmen bezeichnet werden, nicht baubewilligungspflichtig. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung zu erkundigen, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist oder nicht.

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