Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Öffentliche Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedigungen, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden. Gemäss Baugesetz und Allgemeiner Verordnung zum Baugesetz gelten folgende Vorschriften:
- Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.
- Sträucher von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen ab Strassenmark, zurückzuschneiden.
- In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.
Verkehrssignale, Strassenlampen und Strassenbezeichnungen dürfen nicht verdeckt sein. Der Zugang zu Hydranten und anderen öffentlichen Anlagen muss gewährleistet sein. Bei Ausfahrten müssen die Sichtzonen unbedingt eingehalten werden.