Einschränkungen Wasserbezug (Wasserbezugsverbot) vom 29. Juni 2026 Allgemeinverfügung
Die anhaltende Trockenheit führt zu einer angespannten Versorgungslage der Wasserversorgung Geltwil. Aufgrund der aktuellen Temperaturen und des ausbleibenden Niederschlags ist der Grundwasserspiegel des Pumpwerkes sehr tief. Die Quellen bringen praktisch keinen Wasserertrag mehr. Der Regen aus den Sommergewittern vermag diese Knappheit nicht zu lindern und führt zu keinem Anstieg des sehr tiefen Quellertrags. Zudem werden in den nächsten Wochen keine ergiebigen Niederschläge erwartet, welche die angespannte Situation nachhaltig entschärfen würden. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Grundwasserspiegel auch in absehbarer Zukunft nicht erholt, ja sogar weiter sinkt, wenn jetzt nicht wirkungsvolle Sparmassnahmen getroffen werden.
Um die Versorgungssicherheit auch in den kommenden Wochen gewährleisten zu können, ist gestützt auf § 44 des Wasserreglementes der Einwohnergemeinde Geltwil vom 21. November 2003 ein temporäres Verbot, insbesondere für das Bewässern von Gärten, Hausplätzen usw., das Waschen von Autos sowie das Füllen von Schwimmbassins und weiterer Einschränkungen zu erlassen.
Gemäss § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 kann einer Verfügung aus wichtigen Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Vorliegend besteht aufgrund der vorherrschenden Wassermangellage eine hohe zeitliche Dringlichkeit.
Allgemeinverfügung
Gestützt auf § 44 des Wasserreglementes der Einwohnergemeinde Geltwil vom 21. November 2003 verfügt der Gemeinderat Geltwil folgende Massnahmen:
| 1. |
Verbot von Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Wasserversorgung Geltwil für Privatpersonen und Betriebe:
für Landwirtschaft:
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|---|---|
| 2. |
Das Bewässern von Gärten, Gemüsebeeten und Balkonpflanzen ist nur sparsam und gezielt zulässig. Erlaubt ist nur das Giessen mit Giesskanne. Nicht zulässig ist der Einsatz von Regensprengern, Regnern und vergleichbaren Bewässerungsanlagen. |
| 3. |
Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Einrichtungen haben den Wasserverbrauch auf das betrieblich zwingend notwendige Mass zu beschränken. |
| 4. | Die Einschränkung des Wasserbezugs gemäss Ziffer 1 gilt ab sofort bis auf Widerruf. |
| 5. | Das Verbot bleibt somit auch nach Niederschlagsereignissen in Kraft, bis es vom Gemeinderat formell aufgehoben wird. |
| 6. | Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können mit Busse bis CHF 2‘000.00 geahndet werden. |
| 7. | Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 die aufschiebende Wirkung entzogen. |
Rechtsmittelbelehrung
- Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
- Die Beschwerdeschrift, die von der beschwerdeführenden Partei selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person zu verfassen ist, muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Departement entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
- Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
- Eine Kopie der angefochtenen Verfügung ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich, einzureichen.
- Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
5637 Geltwil, 29. Juni 2026 Gemeinderat Geltwil